Barrierefrei.Weil es Pflicht ist.
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Viele Unternehmen wissen bis heute nicht, ob ihre Website darunter fällt. Zwei Minuten später weißt du es.
Betrifft dich das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Zehn Fragen, zwei Minuten. Danach weißt du, ob deine Website unter das BFSG fällt und wo die größten Lücken sind.
Kurz gesagt: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet seit dem 28. Juni 2025 viele Unternehmen, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Betroffen sind vor allem Websites mit Online-Verkauf, Buchungen, Terminvergabe oder Kundenkonten. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und maximal 2 Mio. € Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen weitgehend ausgenommen. Maßstab für die Umsetzung ist die Norm EN 301 549, die auf WCAG 2.1 Stufe AA aufbaut.
Die fünf Mängel, die wir fast immer finden
Zu schwacher Kontrast. Hellgrauer Text auf weißem Grund sieht aufgeräumt aus und ist für viele Menschen nicht lesbar. Gefordert sind 4,5:1 bei normalem Text. Das ist der häufigste Mangel überhaupt – und der am schnellsten behobene.
Fehlende Alternativtexte. Screenreader lesen vor, was im Alt-Attribut steht. Steht dort nichts, ist das Bild für blinde Nutzer nicht vorhanden. Steht dort „IMG_4711.jpg“, ist es schlimmer als nichts.
Formulare ohne Beschriftung. Ein Eingabefeld, das nur per Platzhaltertext erklärt wird, ist nicht zugänglich – und der Platzhalter verschwindet beim Tippen. Formulare sind der kritischste Punkt, weil dort die Conversion passiert.
Keine Tastaturbedienung. Wer keine Maus benutzen kann, navigiert mit Tab und Enter. Menüs, die nur auf Hover reagieren, und Sichtbarkeitsmarkierungen, die per CSS entfernt wurden, machen eine Seite unbenutzbar.
Fehlende Erklärung zur Barrierefreiheit. Das Gesetz verlangt eine zugängliche Erklärung samt Rückmeldemöglichkeit. Die fehlt fast überall – dabei ist sie in einer Stunde geschrieben.
Kurz: Wenn du über die Website Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher verkaufst, Buchungen oder Termine anbietest oder Kundenkonten führst, mit hoher Wahrscheinlichkeit ja. Reine Visitenkarten-Websites ohne Transaktion sind meist nicht erfasst. Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen weitgehend ausgenommen. Der Check oben gibt dir eine erste Einschätzung – eine Rechtsberatung ersetzt er nicht.
Marktüberwachungsbehörden können Mängel feststellen und Maßnahmen anordnen, bis hin zur Untersagung des Angebots. Außerdem drohen Bußgelder. Hinzu kommt das Abmahnrisiko durch Wettbewerber. In der Praxis ist der erste Schritt aber meist eine Aufforderung zur Nachbesserung, nicht die Keule.
In den meisten Fällen nicht. Kontraste, Alt-Texte, Formularbeschriftungen, Tastaturbedienung und Überschriftenstruktur lassen sich an einer bestehenden Seite nachbessern. Nur wenn der technische Unterbau sehr alt ist oder mit einem Baukasten gearbeitet wurde, der das nicht hergibt, wird ein Neubau zur günstigeren Variante.
Die Web Content Accessibility Guidelines sind der internationale Standard für zugängliche Websites. Stufe AA ist die mittlere von drei Stufen und das, worauf die europäische Norm EN 301 549 und damit das BFSG abstellen. Sie umfasst rund 50 prüfbare Kriterien – die meisten davon sind handwerklich, nicht kompliziert.
Ja, und das wird unterschätzt. Saubere Überschriftenstruktur, beschriftete Formulare und Alternativtexte sind genau das, was auch Suchmaschinen brauchen. Barrierefreie Seiten ranken tendenziell besser, sind auf dem Handy leichter zu bedienen und funktionieren für ältere Nutzer deutlich besser – eine wachsende Gruppe.
Wir prüfen deine Seite nach WCAG 2.1 AA.
Du bekommst einen Bericht mit allen Mängeln, nach Dringlichkeit sortiert, und einen Vorschlag, was davon wir übernehmen.